Barrierefreiheit im digitalen Raum ist kein „Nice-to-have“ mehr – sie ist seit dem 28. Juni 2025 verbindlich. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen dazu, digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich zu machen. Gemeint sind alle B2C-Produkte: von Apps über Smartphones bis hin zu Bank- und Ticketautomaten.
Was verlangt das BFSG?
Kurz gesagt: Produkte, die ab dem 28. Juni 2025 neu auf den Markt kommen, müssen nun sofort barrierefrei sein – ohne Übergangsfrist. Für bestehende Produkte gilt eine Nachbesserungsfrist bis 2030.
Warum das alle betrifft
Digitalisierung ohne Inklusion ist Exklusion. Menschen mit Behinderungen erleben tagtäglich digitale Hürden, die leicht vermeidbar wären: nicht lesbare PDFs, Apps ohne VoiceOver-Unterstützung, Online-Shops ohne Tastaturnavigation. Das BFSG setzt dem ein Ende – zumindest rechtlich.
Was heißt digitale Barrierefreiheit konkret?
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Menschen digitale Produkte nutzen können – unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Fähigkeiten. Das betrifft unter anderem:
- Unterstützung von Screenreadern für Menschen mit Sehbehinderung
- Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur
- Untertitel und Audiodeskriptionen für Videos
- Deutliche Farbkontraste und Alternativtexte für Bilder
- Kompatibilität mit Hilfsmitteln wie Braille-Tastaturen
- Verzicht auf flackernde Inhalte, die gesundheitlich riskant sein können
Und wenn Unternehmen das ignorieren?
Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren die Einhaltung des BFSG. Wer die Vorgaben missachtet, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:
- Aufforderung zur Nachbesserung
- Einschränkung oder Verbot der Bereitstellung des Produkts
- Rückruf vom Markt
- Bußgelder bis zu 100.000 Euro
Auch Verbände können klagen – stellvertretend für ganze Nutzergruppen. Das macht Barrierefreiheit auch zu einem juristischen Risiko.
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Unsere Leistungen:
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Unser Ziel: Digitale Teilhabe. Für alle.
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